Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 54

§ 54 – Begriffsbestimmungen

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, normal normal b) als beitragsgeminderte Zeiten, normal normal normal arabic normal normal beitragsfreie Zeiten und normal normal Berücksichtigungszeiten. normal normal normal arabic (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. (3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). (4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Kurz erklärt

  • Rentenrechtliche Zeiten umfassen verschiedene Arten von Beitragszeiten.
  • Vollwertige Beitragszeiten sind Monate, in denen Beiträge gezahlt wurden und die nicht beitragsgemindert sind.
  • Beitragsgeminderte Zeiten sind Monate mit sowohl Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten oder Ersatzzeiten.
  • Zu den beitragsgeminderten Zeiten zählen auch Monate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung.
  • Beitragsfreie Zeiten sind Monate, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, aber Anrechnungszeiten oder Ersatzzeiten vorliegen.